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FAQ zur Rechtskostenermittlung
• Auf welchen gesetzlichen Grundlagen berechnet der Rechtsanwalt seine Gebühren? Soweit zwischen dem Mandanten und dem Rechtsanwalt keine besondere Vereinbarung über die Höhe der Gebühren getroffen worden ist, bestimmen sich die Gebühren ausschließlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Verbindung mit dem Vergütungsverzeichnis (VV RVG).Es bleibt Ihnen aber auch unbenommen, eine Honorarvereinbarung mit dem Rechtsanwalt abzuschließen. Beachten Sie bitte, das es gegen anwaltliches Standesrecht verstößt, die Gebühren nach dem RVG zu unterschreiten.
• Wie berechnen sich die anwaltlichen Gebühren? Die Höhe der Gebühren richtet sich zunächst nach seinem Gegenstandswert (Streitwert). Möchten Sie also z.B. eine Forderung in Höhe von 5.000,00 EUR geltend machen, beträgt der Gegenstandswert 5.000.00 Euro zzgl. eventuell anfallender Zinsen. • Was sind Auslagen? Mit den Rechtsanwaltsgebühren werden für den Rechtsanwalt nur die allgemeinen Geschäftskosten abgegolten. Darüber hinaus macht er aber zu Ihren Gunsten Aufwendungen, die er als sog. Auslagen ersetzt verlangen darf. Auslagen sind beispielsweise Kosten, die für Kopien aus Behördendokumenten entstehen, Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Fahrtkosten für Geschäftsreisen (z.B. zu einem auswärtigen Gericht), Tage- und Abwesenheitsgeld bei Geschäftsreisen sowie die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer).
• Ich war doch nur zehn Minuten bei meinem Rechtsanwalt im Gespräch und er hat nur zwei Schreiben gefertigt, wieso ist die Rechnung so hoch? Bei den anwaltlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz handelt es sich um Rahmengebühren, wobei die außergerichtliche anwaltliche Tätigkeit nicht nach Zeit oder Anzahl von Briefen berechnet wird, sondern nach dem Gegenstandswert sowie der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfanges und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers. Außerdem wird das Haftungsrisiko mit einberechnet.
• Warum macht es einen Unterschied, ob ich eine Forderung über 300 Euro oder 3.000 Euro anwaltlich einfordern möchte? Die Gebühren steigen mit der Höhe des Streitwertes. Bei einem Streitwert von 300 Euro kostet Sie die außergerichtliche Geltendmachung durch den Rechtsanwalt 32,50 Euro (zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer); bei einem Streitwert von 3.000 Euro steigen die Gebühren auf 245,70 Euro (zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer).
• Wer übernimmt die Kosten? Kostenschuldner sind in erster Linie Sie, also der Mandant, denn durch die Beauftragung des Rechtsanwalts ist ein Vertrag zwischen Ihnen und dem Rechtsanwalt zustande gekommen.
• Was kostet es, wenn ich mich nur beraten lassen will? In diesem Falle kann der Rechtsanwalt eine Beratungsgebühr berechnen. Wollen Sie sich z.B. zunächst beraten lassen, ob es aussichtsreich ist, eine Forderung in Höhe von 5.000,00 Euro geltend zu machen, so beträgt die Beratungsgebühr bei einem Streitwert von 5.000,00 Euro je nach Schwierigkeit und Umfang der Tätigkeit zwischen 30 und 300 Euro, häufig wird eine mittlere Gebühr in Höhe von 140 Euro berechnet (zzgl. Mehrwertsteuer i.H.v. 22,40 Euro). Diese Erstberatungsgebühr wird mit später in dieser Angelegenheit anfallenden Gebühren verrechnet!
• Welche Gebühren erwarten mich bei einer außergerichtlichen Vertretung? Sofern keine Vergütungsvereinbarung geschlossen wird, erhält der Anwalt bei streitwertabhängiger Berechnung (also nicht im Sozialrecht) eine Geschäftsgebühr in Höhe von 1,3 Gebühren. Möchten Sie z.B. außergerichtlich eine Forderung in Höhe von 5.000,00 Euro geltend machen, so entstehen für Sie Anwaltskosten in Höhe von 391,30 Euro sowie Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen i.d.R. in Höhe von 20,00 Euro (Pauschale). Hinzu gerechnet werden muß noch die gesetzliche Umsatzsteuer, die der Rechtsanwalt an das Finanzamt weiterleiten wird. Insgesamt kostet Sie die außergerichtliche Geltendmachung Ihrer Forderung 489,45 Euro. Im Sozialrecht entstehen Betragsrahmengebühren, die unabhängig vom Streitwert sind. Diese Gebühren hat der Anwalt nach seinem billigen Ermessen selbst festzusetzen, und muß sich dabei an die rechtlichen Voraussetzungen u.a. des § 14 RVG halten (u.a. Umfang, Bedeutung, Dauer der Angelegenheit). Eine Kostennote beträgt dann bei einer Mittelgebühr von 240,00 Euro zzgl. Auslagen 309,40 Euro, sofern keine Vergütungsvereinbarung abgeschlossen wurde.
• Welche anwaltlichen Gebühren erwarten mich bei gerichtlichen Vertretung? Für die Erhebung der streitwertabhängigen Klage (also nicht im Sozialrecht) erhält der Anwalt eine Verfahrensgebühr (meist in Höhe der 1,3-fachen Gebühr) und für die Terminswahrnehmung vor Gericht eine weitere Gebühr, die Terminsgebühr (immer in Höhe der 1,2fachen Gebühr), sowie ggf. eine Vergleichsgebühr von 1,0. Wenn ein Urteil ergeht, kann der Rechtsanwalt folglich mindestens 2,5 Gebühren anrechnen. Bei einem Streitwert von 5.000,00 Euro betragen diese Gebühren 919,28 Euro (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen). Für die Klagen beim Sozialgericht kommt es nicht auf den Streitwert an, sondern der Rechtsanwalt muss die Betragsrahmengebühren entsprechend Aufwand, Bedeutung etc. der Angelegenheit selbst bestimmen (§ 14 RVG). Beispielhaft könnte ein Gerichtsverfahren vor dem Sozialgericht ausgehend von den Mittelgbebühren Kosten in Höhe von ca. 585,00 Euro verursachen, dies aber wirklich nur bei absolut durchschnittlichen Angelegenheiten. Die Kosten werden höher bei überdurchschnittlichen Angelegenheiten sowie beim Vergleich.
• Welche sonstigen Gebühren können anfallen? In Betracht kommt vor allem die sog. Einigungsgebühr. Diese entsteht, wenn der Rechtsanwalt an einer Beilegung des Rechtsstreits wesentlichen Anteil hatte. Des Weiteren erhöht sich die Gebühr bei mehreren Auftraggebern oder wenn der Rechtsanwalt für Sie Fremdgelder entgegen nimmt (sog. Hebegebühr).
• Darf der Rechtsanwalt einen Vorschuß verlangen? Ja.
• Ich habe wenig Geld. Habe ich trotzdem einen Anspruch auf Rechtsbeistand? Ja.
• Muß ich auch zahlen, wenn mein Anwalt unterlegen ist? Ja. • Zum Rechtskostenrechner |
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| Rechtsanwältin Christine Leisten | Telefon: 0221.4537933 | Fax: 0221.4537932 | Mail: info@kanzlei-leisten.de |

